Wirtschaftsstrafrecht aktuell: Cum/Ex Taten sollen künftig dreißig Jahre lang verfolgt werden können

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Cum/Ex Taten sollen künftig dreißig Jahre lang verfolgt werden können.

Die Grenze der absoluten Verjährung soll in Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO) von zwanzig auf fünfundzwanzig Jahre ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass auch bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB anwendbar ist, nach der die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren ruht. Diese beiden Änderungen sieht das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vor, dass heute im Kabinett beraten und in der nächsten Woche vom Bundestag verabschiedet werden soll. Die beiden versteckten Regelungen verhindern die dringend notwendige Debatte über die Gründe für die insbesondere in den ersten Jahren seit dem Bekanntwerden sogenannter Cum/Ex-Geschäfte nur schleppende Aufarbeitung der entsprechenden Fälle. Denn es besteht kein Zweifel, dass beiden dargestellten Änderungen nichts mit der vom Entwurf intendierten „Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage“ zu tun haben. Gute Gesetzgebung sieht anders aus.





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