Geplante Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz

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Am 9. Februar 2021 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem eine Kronzeugenregelung nach Vorbild des § 31 Betäubungsmittelgesetzes in das Anti-Doping-Gesetz eingeführt werden soll.

Ziel der Einführung des neuen § 4a AntiDopG-E ist es einen sichtbaren Anreiz für Sportlerinnen und Sportler sowie für die übrigen Täterinnen und Täter nach dem AntiDopG zu schaffen, Informationen über dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben und damit eine effektivere Strafverfolgung zu ermöglichen. Erst kürzlich wurde die Erforderlichkeit und Effektivität von solchen Insiderinformation bei dem bisher größten Doping-Strafprozess in München deutlich. Das Landgericht München II verurteilte einen deutschen Arzt am 15. Januar 2021 (Az. 2 KLs 380 Js 108323/19) in erster Instanz zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, weil er über Jahre hinweg bei einer Vielzahl von Athleten im Biathlon und Skilanglauf systematisches Blutdoping betrieben hatte (sog. „Operation Aderlass“). Ohne die Aussagen eines österreichischen Profisportlers im Rahmen einer Fernsehdokumentation, welche zu umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen führten, wäre dieses Verfahren wohl nicht möglich gewesen. Obwohl die Zahl der erfassten Fälle für Straftaten nach dem AntiDopG insgesamt in den letzten Jahren schon kontinuierlich zugenommen hat, dürfte durch die neue Regelung ein weiterer Anstieg zu erwarten sein. Länder und Verbände haben nun Gelegenheit bis zum 1. März 2021 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.







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