Wirtschaftsstrafrecht aktuell: BGH grenzt den Bereich konkludenter Erklärungen beim Betrug ein

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Das Fordern und Vereinbaren eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nicht ohne Weiteres die schlüssige Erklärung, die Leistung sei ihren Preis auch wert. Das hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 16.01.2020 (BGH, Urt. vom 16.01.2020 – 1 StR 113/19), deren Gründe in der letzten Woche veröffentlicht wurden, zum Tatbestand des Betrugs klargestellt.

Vielmehr sei es Sache des Vertragspartners, abzuwägen und zu entscheiden, ob er das geforderte Entgelt aufwenden will. Für den Verkäufer bestehe bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers grundsätzlich keine Pflicht zum Offenlegen des Werts des Kaufobjekts, selbst wenn dieser erheblich unter dem verlangten Preis liege. Etwas anderes gelte aber dann, wenn die Vertragspartner die Höhe der Gegenleistung für einen Vertragsabschluss mit allen wesentlichen Bestandteilen nicht ausdrücklich vereinbaren müssen, sondern etwa nach § 612 Abs. 2 BGB beim Dienstvertrag, nach § 653 Abs. 2 BGB beim Maklervertrag oder nach § 632 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag eine taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart gilt. Rechne etwa der Werkunternehmer nach Leistungserbringung ab, erkläre er konkludent, das geforderte Entgelt entspreche dem als vereinbart geltenden Üblichen.

In allen Fällen des Betrugs, in denen keine ausdrückliche Erklärung vorliegt, stellt sich für die Praxis die Frage, ob eine solche Erklärung stillschweigend erfolgt ist. Denn nur bei der Annahme einer solchen konkludenten Erklärung kommt es nicht mehr darauf an, ob der Täter, der eine Erklärung unterlassen hat, durch eine besondere Garantenstellung zu ihr verpflichtet gewesen wäre. Mit der Entscheidung vom 16.01.2020 leistet der BGH einen wichtigen Beitrag zur Abgrenzung solcher stillschweigenden Erklärungen, indem er die Risikosphären der Vertragsparteien gegeneinander abgrenzt und dabei von einem Vorrang der Privatautonomie ausgeht. Im Regelfall, so der BGH, müsse der Verkäufer den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern dürfe davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft habe.





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