Wirtschaftsstrafrecht aktuell: OLG Frankfurt weist Schadensersatzklage von cum/ex-Käufer zurück

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Nach der mündlichen Verhandlung im letzten Herbst nicht ganz überraschend hat das OLG Frankfurt in der letzten Woche die Schadensersatzklage einer deutschen Bank, die Aktien über den Dividendenstichtag gekauft hatte und der von der Finanzverwaltung nachträglich die Anrechnung der diese Käufe betreffenden Kapitalertragssteuer aberkannt wurde, abgewiesen (OLG Frankfurt, Urt. vom 02.07.2020 – 1 U 111/18).

Mit seiner Entscheidung hat das OLG der Berufung der Beklagten - ebenfalls einer Bank, die die Aktien verkauft hatte und in erster Instanz unterlegen war - stattgegeben. So hatte das Landgericht die beklagte Verkäuferin verurteilt und sich dabei maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass die Beklagte als Verkäuferin der Aktien ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt habe, die Kapitalertragsteuer für Rechnung der Klägerin einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (LG Frankfurt, Urt. vom 25.04.2018 – 2/12 O 262/16). Das OLG ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat entschieden, dass eine kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers, dem (inländischen) Käufer bei Aktienkäufen über den Dividendenstichtag eine steuerliche Anrechnungsmöglichkeit im Umfang der Differenz von Brutto- und Nettodividende zu verschaffen, nicht bestehe. Denn die in §§ 20, 44 EStG 2007 bestimmte Abzugspflicht richte sich nicht gegen den Verkäufer, sondern gegen die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle, also dessen Depotbank. Man darf daher gespannt sein, ob die derzeit erfolglose Klägerin nunmehr die Depotbank in Anspruch nimmt.

Die Entscheidung des OLG, der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen hat, dürfte nicht nur im Hinblick auf die wachsende Zahl zivilrechtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit cum/ex-Geschäften auf großes Interesse stoßen, denn längst hat das Phänomen cum/ex auch die Zivilgerichtsbarkeit erreicht. Von Bedeutung ist die Entscheidung vielmehr auch für die strafrechtliche „Aufarbeitung“ entsprechender Geschäfte. So zeigen die diametral entgegengesetzten Rechtsauffassungen von LG und OLG eindrücklich, dass das moralisch motivierte Evidenzerlebnis, jegliche cum/ex-Geschäfte seien strafbar und alle Beteiligten hätten dies gewusst, eine - wenn auch populäre – Täuschung darstellt. Denn allen an entsprechenden Geschäften Beteiligten angesichts einer höchst komplexen Rechtslage unterschiedslos zu unterstellen, sie hätten vorsätzlich gehandelt und seien damit schon vor zehn Jahren schlauer gewesen als LG und OLG Frankfurt zusammen, kann nicht richtig sein. Insoweit stellt der Teilfreispruch eines englischen Bankmitarbeiters durch das LG Bonn in seinem Urteil vom 18.3.2020 (62 KLs 1/19) einen zwar nicht ausreichenden, aber dennoch wichtigen Schritt zu einer differenzierten und angemessenen Sachbehandlung dar. Der Weg zum Ziel ist gleichwohl noch weit. So einfach, und das zeigt die Entscheidung des OLG Frankfurt, ist das mit den drei halben Hähnchen eben doch nicht.





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